Seit der Verabschiedung des Bundesgesetzblatts vom 12.07.2018 (BGBl. I Nr. 45/2018) bestimmt die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dass die Veranstaltung von Pauschalreisen sowie die Vermittlung verbundener Reiseleistungen erst dann zulässig ist, wenn die Reiseleistungsausübungsberechtigung des Pauschalreiseveranstalters bzw. des Vermittlers von verbundenen Reiseleistungen in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) eingetragen wurde.
Die zur Eintragung in das GISA-Verzeichnis erforderliche Insolvenzabsicherung kann gemäß § 3 Abs 3 der Pauschalreiseverordnung (PRV) durch einen zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer in Form einer Reiseveranstalter-Ausfallversicherung, durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstituts oder durch die Garantie einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen. Erst nach der Prüfung der Zahlungsfähigkeit eines Pauschalreiseveranstalters oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen durch das BMAW kann die Eintragung in das GISA-Verzeichnis erfolgen.
Um eine Reiseveranstalter-Ausfallversicherung abzuschließen und so die Eintragung in das GISA-Verzeichnis zu erlangen, nutzen Sie unsere Online-Antragsstrecke unter folgendem Link:
Die zur Eintragung in das GISA-Verzeichnis erforderliche Insolvenzabsicherung kann gemäß § 3 Abs 3 der Pauschalreiseverordnung (PRV) durch einen zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer in Form einer Reiseveranstalter-Ausfallversicherung, durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstituts oder durch die Garantie einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen. Erst nach der Prüfung der Zahlungsfähigkeit eines Pauschalreiseveranstalters oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen durch das BMAW kann die Eintragung in das GISA-Verzeichnis erfolgen.
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