Personen- und Sachschaden-Haftpflicht-Versicherung für Reiseveranstalter
Jeder Reiseveranstalter verpflichtet sich durch seinen Reisevertrag, die angebotenen Reiseleistungen fehlerfrei zu erbringen. Nach den Vorschriften des Reisevertragsgesetz (§§ 651 a-m BGB) ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie den zugesicherten Eigenschaften entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist. Dies gilt auch für die Erfüllungsgehilfen (Leistungsträger) des Reiseveranstalters. Leistungsträger sind u.a. Hotels und andere Unterkünfte, Erbringer von Transferfahrten und viele mehr.
Der Reiseveranstalter haftet im gleichen Umfang auch für seine Leistungsträger, wenn ein etwaiges Verschulden (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) vorliegt.
Bietet der Reiseveranstalter Flugreisen an, so kommt die Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer noch hinzu (nach dem Montrealer Übereinkommen auf internationalen Flüge mit € 123.318,00 p. P.).
Durch den Abschluss der von uns angebotenen Personen- und Sachschaden-Haftpflicht-Versicherung für Reiseveranstalter kann das Haftungsrisiko aufgrund der genannten Rechtslage weitgehend abdecken.