Insolvenzversicherungsschutz für Reiseveranstalter
Seit dem 01.07.2018 besteht für Reiseveranstalter gemäß § 651r und w BGB (bis 30.06.2018 §651k BGB) die Pflicht, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reiseteilnehmer für die Rückreise zusätzliche Kosten entstehen. Diese Notwendigkeit der Kundengeldabsicherung gilt auch für Anzahlungen auf den Reisepreis.
Am 11. Juni 2021 hat die Bundesregierung das neue:
Gesetz über die Insolvenzversicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgsetzt - RSG) veröffentlicht
- ab 01.11.2021 wird die gesetzlich vorgeschriebene Kundengeldabsicherung über die Deutscher Reisesischerungsfonds GmbH (DRSF) erfolgen. Veranstalter mit bis zu 10 Mio. € relevantem Versicherungsumsatz (Pauschalreiseumsatz ohne Umsatzsteuer) können die Kundengeldabsicherung wie bisher über eine Insolvenzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Bankinstitut abschließen.
- Absicherungspflichtig sind wie bisher Reiseanbieter - also Reiseveranstalter (§651a BGB) oder Vermittler verbundener Reiseleistungen (§651w).
Liegt Ihr Versicherungsumsatz über 10 Mio. EUR?
Jeder Reiseanbieter, dessen Versicherungsumsatz größer 10 Mio. EUR ist verpflichtet, sich über den Deutschen Reisesichungsfonds (DRSF) zu versichern.
Die Mindestkonditionen (laut Gesetzt) des Fonds sind
- Prämie mindestens 1% des relevanten Versicherungsumsatzes (Pauschalreiseumsatz ohne Umsatzsteuer)
- eine Sicherheitsleistung von mind. 5% des Versicherungsumsatzes.
- Die Sicherheitsleistung kann in Form einer Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft durch eine in der EU ansässige Versicherungsgesellschaft oder Bankinstitut erfolgen.
Der Themenkomplex ist vielschichtig. Sie benötigen einen ausgewiesenen Experten als Sparringspartner oder eine Besicherungslösung für Ihre Fonds-Teilnahme?
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Liegt Ihr Versicherungsumsatz zwischen
3 Mio. EUR und 10 Mio. EUR?
Hier kann eine Absicherung über eine Versicherung erfolgen. Es besteht keine Haftungsobergrenze des Versicherers mehr.
Sie benötigen ein Angebot zur Reiseinsolvenzabsicherung in Form einer Versicherungslösung oder ein Angebot zur Besicherung der Insolvenzabsicherung (Versicherungsbürgschaft)?
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Liegt Ihr Versicherungsumsatz unter 3 Mio. EUR?
Hier kann eine Absicherung über eine Versicherung erfolgen. Die Haftung des Versicherers ist auf max. 1 Mio. € beschränkt.
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Allgemeines zur Insolvenzversicherung
Seiner Absicherungspflicht kann der Reiseveranstalter durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung, auch Kundengeldabsicherung genannt, nachkommen. Durch den Abschluss dieser Insolvenzversicherung werden dem Reiseveranstalter Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt. Mit Aushändigung der Sicherungsscheine erfüllt der Reiseveranstalter seine Pflicht zu Insolvenzabsicherung und der Reiseteilnehmer erwirbt im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines darf vom Reiseveranstalter oder vom Reisebüro keine Zahlung des Reiseteilnehmers auf den Reisepreis gefordert oder angenommen werden.
Der Sicherungsschein muss nach einem einheitlichen Muster gestaltet sein. Bei der Gestaltung der Sicherungsscheine sind Abweichungen vom Text des Mustersicherungsscheines nicht zulässig, wohl aber bezüglich des Format und der Farbe. Der Sicherungsschein ist an die Reisebestätigung anzuheften oder auf deren Rückseite aufzudrucken.
Was versichert die Insolvenzversicherung?
- die auf dem Reisepreis geleisteten Zahlungen, wenn Reiseleistungen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalter ausfallen
- Notwendige Aufwendungen für Rückreise bei Reiseabbruch
Gesetzliche Grundlage:
- § 651 r und w BGB
- Reisesicherungsfondsgesetz - RSG
Wer ist Reiseveranstalter?
- Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen (§651a BGB), wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen, zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.
Ausnahmen von der Absicherungspflicht
- Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten;
- Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu 75,- €)
Weitere Informationen zum Abschluss:
- Nach erfolgter Bonitätsprüfung durch den Versicherer können auch liquide Teil-Sicherheiten gefordert werden.
- Nach erfolgter Prämienzahlung sowie das Vorliegen der ggf.erforderlichen liquiden Sicherheit beim Versicherer, erhalten Sie den Original Sicherungsschein.